VERKAUFS BEDINGUNGEN

Der Verkauf erfolgt ausschließlich zu den vorliegenden Bedingun­gen, die von Käufer und Verkäufer auch für alle zukünftigen Ver­käufe im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung anerkannt werden.

§ 1 Vertrag

Maßgeblich für Vertragsschluss und Vertragsinhalt ist die Auf­tragsbestätigung des Verkäufers. Angebote sind freibleibend. Änderungen und Irrtümer vorbehalten, Abbildungen sind nicht verbindlich. Bestellung nur solange der Vorrat reicht.

§ 2 Lieferung und Lieferverzug

a)  Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie schrift­lich vereinbart wurden. Sie stehen unter dem Vorbehalt rechtzeiti­ger und richtiger Selbstbelieferung des Verkäufers. Dies gilt gege­nüber Verbrauchern nur dann, wenn der Verkäufer zur Vertragser­füllung ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat.

b)  Wenn dem Verkäufer die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder anderer, nicht seiner Kontrolle unterliegender Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten), wesentlich erschwert oder vorübergehend unmöglich wird, so zeigt der Verkäufer dies dem Käufer unverzüglich an und ist dann berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, sofern dies dem Käufer unter Berücksichtigung des Vertragszwecks zu­mutbar ist.

c)  Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies nicht erkennbar dem Vertragszweck zuwiderläuft. Konstruktions- und Formänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, so­weit die Änderung dem Käufer zumutbar ist und der Kaufgegens­tand in seiner Funktion nicht erheblich geändert wird.

§ 3 Preise

a)  Die im Angebot enthaltenen Preise gelten ab Lager Darmstadt einschließlich der Verpackung inklusive der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Bei Änderungs­wünschen des Käufers können sich auch die Preise ändern.

b)  Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und Liefertermin mehr als 4 Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers.

c)  Storniert der Käufer - gleich aus welchem Grund - den Kauf­vertrag, so behält sich der Verkäufer die Berechnung von Storno­kosten vor.

§ 4 Zahlungsbedingungen

a)  Soweit nicht anders vereinbart sind die Kaufpreise, Nebenkos­ten, Konfigurationskosten und die Mehrwertsteuer rein netto inner­halb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Maßgeblich ist der Tag des Zahlungseingangs.

b)  Teillieferungen sowie nachträglich gelieferte Zusatzeinrichtun­gen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Auch hierfür gelten die vorerwähnten Zahlungsbedingungen. Wird die Lieferung aufgrund fehlender räumlicher oder technischer Vorraussetzungen beim Käufer oder sonst aufgrund von Umständen, die in der Sphä­re des Käufers liegen, verzögert, so erfolgt die Rechnungsstellung bei Lieferbereitschaft.

c)  Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur be­rechtigt, soweit die Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

d)  Der Käufer erklärt sein Einverständnis zur möglichen Einholung von Wirtschaftsinformationen über ihn durch den Verkäufer.

e)  Bei Zahlungsverzug des Käufers behält sich der Verkäufer vor, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu be­rechnen. Weiterhin ist der Verkäufer berechtigt, eine Inkassoorga­nisation mit der Beitreibung der Zahlung zu beauftragen. Die hier­mit verbundenen Kosten trägt mit Ausnahme der Kosten üblicher Eigenbemühungen und eines ggfs. vereinbarten Erfolgshonorars der Käufer.

§5 Transportrisiko

Der Verkäufer trägt grundsätzlich das Transportrisiko bis zur Übergabe an den Käufer.

 

§6 Gewährleistung

a)  Liegt ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel vor, so ist der Verkäufer nach eigener Wahl zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) berechtigt. Die Kosten für eine Nacherfüllung werden vom Verkäufer getragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfülungsort verbracht wurde. Ist die Nacherfüllung nicht möglich oder dem Käufer nicht zumutbar, so kann der Käufer Minderung verlan­gen oder von dem Vertrag zurücktreten.

b)  Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kaufgegenstand nach­lässig behandelt, übermäßig beansprucht, mit ungeeigneten Be­triebsmitteln bedient oder für das Gerät schädlichen chemischen, elektronischen oder elektrischen Einflüssen ausgesetzt war und der Käufer eine substantiierte Behauptung, dass erst diese Um­stände den Mangel herbeigeführt haben, nicht widerlegt. Das Glei­che gilt, wenn der Käufer unsachgemäße Änderungs- oder In­standsetzungsarbeiten an den Geräten vorgenommen hat.

c)  Alle gebrauchten Artikel können Gebrauchsspuren aufweisen. Dies stellt keinen Mangel dar.

d)  Der Käufer muss die Ware bei Eingang unverzüglich untersu­chen und dem Verkäufer offensichtliche Mängel unverzüglich, spä­testens jedoch innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei Nichteinhalten der Rüge­pflicht entfällt die Gewährleistung.

e)  Bei neuen Waren verjährt die Gewährleistung für Mängel gege­nüber Unternehmern in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufge­genstandes. Soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 479 Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten die- Gegenüber Verbrauchern gelten hinsichtlich neuer Waren stets die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

f)  Bei gebrauchten Sachen verjährt die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstands. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist

aa) für Computer und Computerperipherie sowie analytische Pro­dukte 90 Tage

bb) für Computer und Computerperipherie sowie analytische Arti­kel zu einem Verkaufspreis von weniger als EUR 255,- sieben Ta­ge. Hinsichtlich aller anderen Gebrauchtartikel ist die Gewährleistung gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.

g) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährl­eistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie und für arglistig verschwiegene Mängel; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Regeln.

h) Gewährleistungsansprüche darf der Käufer nicht an Dritte ab­treten.

 

§ 7 Haftung

a)  Der Verkäufer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; die Haftung hierfür ist aber auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischen, vorher­sehbaren Schaden beschränkt, soweit der Schaden nicht durch leitende Angestellte des Verkäufers verursacht wurde.

b)  Die Haftungsbeschränkungen gem. § 8 lit. a) gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und schuldhaft verur­sachte Schäden aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einer Beschaffenheitsgarantie.

c)  Soweit die Haftung dem Verkäufer gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatz­haftung ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

a)  Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, soweit ein Kontokorrentver­hältnis besteht) vor, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund jetzt oder künftig zustehen.

b)  Gegenüber Verbrauchern gilt der Eigentumsvorbehalt mit der Maßgabe, dass er sich nur auf die bis zur Lieferung der Sache entstandenen Forderungen erstreckt.

c)  Die Verpfändung, die Sicherungsübereignung und der Weiter­verkauf der Vorbehaltsware sind unzulässig, es sei denn, der Wei­terverkauf stellt ausnahmsweise den üblichen Geschäftsbetrieb des Käufers dar; auch in diesem Fall ist der Weiterverkauf aber nur zulässig, wenn die Forderung aus dem Weiterverkauf nicht vorher an Dritte abgetreten ist.

d) Die aus einem zulässigen oder unzulässigen Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, uner-­
laubte Handlung) bez
üglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kä
ufer bereits jetzt in vollem Umfang zur Si­
cherheit an den Verk
äufer ab. In diesen Fällen ist der Käufer ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung   des Verkäufers  einzuziehen.   Diese   Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

e) Der Käufer hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die dem Verkäufer zur Sicherheit abgetretenen Forderungen unver­züglich unter Übergabe der für die Drittwiderspruchsklage notwen­digen Unterlagen anzuzeigen. Für jeden dem Verkäufer durch eine verspätete Benachrichtigung entstehenden Schaden haftet der Käufer.

f) Zahlt anstelle und mit Billigung des Käufers ein Dritter den Kauf­ preis, so ist der Verkäufer berechtigt, das Eigentum an den ver­
kauften Waren und die Forderungen aus dem Weiterverkauf der­ selben dem Dritten so zu
ü
bertragen bzw. abzutreten, dass der
Dritte Rechtsnachfolger des Verk
äufers nach Maßgabe der vorge­nannten Bedingungen wird.

g)  Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltware erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Verkäufer nicht ge­hörenden Waren erwirbt der Verkäufer anteiliges Miteigentum an der neuen Sache. Dasselbe gilt bei Vermischung der Vorbehalts­ware mit fremden Sachen.

h) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzli­chen Vorschriften von dem Vertrage zurückzutreten und die Vor­behaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung des Herausga­beanspruchs des Käufers gegen Dritte zu verlangen. i) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherhei­ten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizu­gebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§ 9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

a)  Für alle auf der Grundlage dieser Verkaufsbedingungen ge­schlossenen Verträge gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen IPR und unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtsübereinkommens. Dies gilt für Verträge mit Ver­brauchern mit der Maßgabe, dass die zwingenden Bestimmungen am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Käufers vorrangig ge­lten, soweit sie für den Käufer günstiger sind.

b)  Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Unter­nehmern ist Darmstadt. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach dem Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts­ort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

§ 10 Unwirksamkeit früherer Verkaufsbedingungen

Mit dem Erscheinen dieser Verkaufsbedingungen werden alle vor­herigen Verkaufsbedingungen ungültig.

Stand: Januar 2006